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Lt. Auskunft der Gemeinde dürfen wir bei Bedarf ein Nebengebäude errichten. Was definiert ein Nebengebäude?

Im Bgld. Baugesetz §2 Absatz 9 Begriffsbestimmungen wird das Nebengebäude wie folgt definiert:

Ein Nebengebäude ist ein nicht für Wohnzwecke bestimmtes Gebäude, das aufgrund seiner Art, Größe und seines Verwendungszweckes einem anderen auf demselben Baugrundstück befindlichen Gebäude untergeordnet ist (Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dgl.). Bei einer baulichen Verbindung eines Nebengebäudes mit dem Hauptgebäude liegt ein Nebengebäude dann vor, wenn die bauliche, optische sowie die funktionale Selbstständigkeit gegeben ist.

Damit ein Gebäude als „Nebengebäude“ in Frage kommt, muss es zumindest bautechnisch einen selbständigen Baukörper bilden (d.h. bei einem Abbruch des Hauptgebäudes muss es für sich alleine weiterbestehen können), sowie von Funktion und Aussehen her ebenfalls ein selbständiger Baukörper sein. Eine Verbindungstüre oder ein Verbindungsgang zum Hauptgebäude alleine schaden bei dieser Beurteilung jedoch nicht und dürfen daher vorhanden sein. Als Nebengebäude kommen i.d.R. Garagen, Geräte- und Holzlagerschuppen, Gartenpavillons u.ä. in Frage. Die Gebäudehöhe des Nebengebäudes von max. 3,0 m ergibt sich im Bereich der seitlichen und hinteren Abstandsfläche eines Baugrundstückes unverändert aus § 5 Abs. 2. Bgld. BauG.

Euer geplanter Technikraum würde aufgrund der dort installierten Haustechnik für das Wohnhaus gegen die funktionale Selbstständigkeit des Nebengebäudes sprechen und ist somit nicht erlaubt.

Quellen: • https://ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=LrBgld…• Durchführungserlass Burgenländische Baugesetz – Novelle 2019; Zahl: A2/W.Bau-10000-66-2019 Seite 7