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Klimaanlage und Wärmpepumpen – Was gibt es hinsichtlich der Schallausbreitung zu beachten?

Aus gegebenem Anlass möchten wir auch gleich Wärmepumpen im Freien in die Beantwortung der Frage miteinbeziehen. Im Bgld. BauG unter §16 Absatz 3 Zahl 10 werden auch beide namentlich angeführt. „10. Wärmepumpen im Freien und Klimaanlagen bis jeweils einem Betriebsgeräusch von maximal 35 dB“.

Das Amt der Burgenländischen Landesregierung nimmt im Durchführungserlass zum Bgld. BauG wie folgt Stellung:

„Bei der Planung von Wärmepumpen und Klimaanlagen kommt der schalltechnischen Betrachtung immer mehr Bedeutung zu. Besonders problematisch haben sich dabei die für Luftwärmepumpen charakteristischen Geräuschemissionen im tieffrequenten Bereich erwiesen, die oft als „Brummen“ wahrgenommen und sehr störend empfunden werden. Auch wenn es regionale Unterschiede gibt, kann davon ausgegangen werden, dass im Schnitt bei einem maximal zulässigen Schalldruckpegel von 30 dB an der Grundstücksgrenze keine baupolizeilichen Interessen berührt werden. Im Bauverfahren ist für die Beurteilung der einzuhaltenden Immissonsgrenzwerte immer der Schallpegel (Schalldruckpegel) an der Grundstücksgrenze der relevante Messpunkt. Da dieser Schalldruckpegel nicht nur von der Anlage bzw. von den Zu- und Abluftöffnungen der Anlage abhängt, sondern je nach Aufstellungsort der Anlage (Aufstellung allseitig frei, Aufstellung an der Wand – einseitig, Aufstellung in einer Ecke – zweiseitig sowie die Entfernung zur Grundstücksgrenze) unterschiedliche Werte aufweisen kann, wurde als Bemessungsgrundlage für diese Bestimmung der Schallleistungspegel herangezogen. Dabei handelt es sich um eine Kenngröße der Emission und bezeichnet die von Geräten abgegebene Schallenergie. Eine Kenngröße die vom herstellenden Unternehmer bekannt zu geben ist. Bei einem Schallleistungspegel (die vom Gerät abgegebene Schallenergie) von 35 dB kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es auch bei sehr kleinen Grundstücken zu keiner Lärmbelästigung bei den Nachbarn kommen wird.“

Bezogen auf euren Fall ist es aber auch denkbar, dass trotz des Schallleistungspegel von über 35 dB und bei größeren Abständen der Anlage zur Grundstücksgrenze ein geringfügiges Bauvorhaben durchgeführt werden kann. Zum Beispiel durch vereinfachte Schallausbreitungsberechnungen (von befugten Unternehmen) die nachvollziehbar die einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte an der Grundstücksgrenze belegen.

Mit dieser Schallausbreitungsberechnung und einer zusätzlichen Lagedarstellung (wo wird das Gerät platziert, wie weit ist es bis zur Grundgrenze,..) kann gem. §16 Bgld. BauG das Bauvorhaben der Behörde mitgeteilt werden. Sollte sich diese nicht binnen 14 Tagen melden, kann mit den Installationsarbeiten begonnen werden.Im Zweifelsfall sowie bei der Notwendigkeit schallreduzierender Maßnahmen oder Auflagen hat die Baubehörde jedoch das Recht ein Bewilligungsverfahren einzuleiten.

Quellen:
https://ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=LrBgld…
• Durchführungserlass Burgenländisches Baugesetz – Novelle 2019; Zahl: A2/W.Bau-10000-66-2019 Seite 17