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Gesetzliche Grundlage zur Baubewilligung von Gartenhäusern

Das ist abhängig von Lage und Größe eures Gartenhauses. Alles über 20 m² Brutto-Grundfläche (Gebäudeaußenmaße) muss von der Behörde bewilligt werden, also mit den notwendigen Einreichdokumenten, erstellt von einem Baumeister bzw. Ziviltechniker.

Ist das Gebäude allerdings max. 20 m² groß und wird „freistehend“ auf dem Grundstück platziert, handelt es sich um ein geringfügiges Bauvorhaben nach §16 Bgld. BauG. Ihr müsst nur die Baubehörde 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen (Lageplan, Grundriss, Ansicht, Schnitt, Material, Beschreibung,…) schriftlich davon in Kenntnis setzen.

Beachtet!

Als freistehend gelten Bauten oder Gebäude dann, wenn diese an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von der Verkehrsfläche für die Brandbekämpfung zugänglich sind.

Thema Brandschutz: Alle Gebäude über 15 m² Brutto-Grundfläche benötigen gem. OIB 2 einen entsprechenden Brandschutz, wenn sie weniger als 2 m von der Grundstücksgrenze zum Nachbarn entfernt sind und die Gefahr einer Brandübertragung auf andere Gebäude besteht. Bitte berücksichtigt das bei der Standortwahl.

Quellen:
https://ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=LrBgld…
Durchführungserlass Burgenländische Baugesetz – Novelle 2019; Zahl: A2/W.Bau-10000-66-2019 Seite 15